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Satzung

Präambel

Tuğçe Albayrak ist als Helferin mit Zivilcourage am 15.11.2014 Opfer eines brutalen Gewaltverbrechens geworden. Sie hat nicht weggesehen, sondern selbstlos geholfen, als andere in Not waren. In Gedenken an diese mutige Tat und diesen besonderen Menschen empfinden Familie, Freunde und Angehörige, die Pflicht, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Sie gründeten daher den Verein Tugce Albayrak. Dieser Verein soll dazu beitragen, dass die Gesellschaft sich nicht durch Brutalität und Gewalt entmutigen lässt. Sie soll ein Zeichen setzen, dass in unserer Gesellschaft nicht Gleichgültigkeit, sondern Menschlichkeit, Nächstenliebe, Bürgersinn und Zivilcourage als zentrale Werte gestärkt werden.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen Tugce Albayrak.

 

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Bad Soden-Salmünster.

 

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)    Der Verein mit Sitz in Bad Soden-Salmünster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)    Der Zweck des Vereins ist

 

  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO);

  • die Förderung der Hilfe für rassistisch Verfolgte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO);

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO);

  • die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO);

  • die Unterstützung von Kriminalitätsopfern, die im Sinne von § 53 AO bedürftig sind.

 

(3)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

Zu § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO:

 

  • die Nutzung der immensen Reichweite und des Netzwerks des Vereins, um das öffentliche Gesundheitswesen mit Info- und Aufklärungsbeiträgen sowie Spendenaufrufen zu unterstützen.

 

  • die Unterstützung des Vereins „Hilfe für krebskranke Kinder e. V.“ in Frankfurt am Main mit einer jährlichen Spendenaktion im Andenken an die Namensgeberin dieses Vereins Tuğçe Albayrak, die jährlich zu Weihnachten den vorgenannten Verein beschenkte.

 

  • die Aufklärung über Organspenden insbesondere in den sozialen Medien im Andenken an die Namensgeberin dieses Vereins Tuğçe Albayrak, die ihre Organe nach ihrem Tod für die Organspende zur Verfügung stellte.

 

Zu § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO und § 53 AO:

 

  • Kriminalitätsvorbeugung durch Beiträge hinsichtlich sozialem Verhalten in den sozialen Medien.

 

  • Hilfe für Personen, die durch mit Strafe bedrohte Handlungen geschädigt worden sind. Das kann durch direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für bedürftige Kriminalitätsopfer geschehen, aber auch durch öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten - sowohl im Einzelfall als auch im Allgemeinen.

 

  • die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung in den sozialen Medien über die Gefahren, die ihr von der Kriminalität drohen und über die Möglichkeiten, ihnen zu begegnen.

 

Zu § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO:

 

  • die Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren, Bildung von Arbeitsgruppen zu Themen, die geeignet sind, die Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei zu verbessern und Vorurteile abzubauen.

 

  • das Anstreben einer Städtepartnerschaft zwischen Bad Soden-Salmünster und einer türkischen Stadt.

 

  • die Durchführung von Bildungs-, Sport-, Kultur-, Politik-, Sozial-, Benefiz- und Diskussionsveranstaltungen, von Ausstellungen und musikalischen Aufführungen, mit dem Ziel, die unterschiedlichen Kulturen einander näher zu bringen. Insbesondere soll hier das vom Verein initiierte Benefizfestival „Spessarthelden – Laufen gegen Gewalt“ als Instrument benutzt werden, um unterschiedliche Kulturen mit der verbindenden Kraft des Laufsports einander näher zu bringen.

  • die Einbindung des Vereins in bereits bestehende Netzwerke durch die Vernetzung mit anderen Projekten, Organisationen, Kommunen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Die aktive sowie inhaltliche Kooperation mit solchen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen, durch die das Anliegen des Vereins besser durchgesetzt werden kann, soll kontinuierlich weiterentwickelt werden.

 

  • die Förderung demokratischer und interkultureller Bildung junger Menschen in der Einwanderungsgesellschaft Deutschland auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grund- und Werteordnung in Deutschland unter Einbeziehung der Herkunftskulturen und durch die Zurverfügungstellung der erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Förderung der Entwicklung junger Menschen.
     

  • das Organisieren von Freiwilligendiensten bei Projektpartnern in der Türkei, damit die Teilnehmenden vertiefte Kenntnisse der Türkei erlangen. Umgekehrt ermöglicht der Verein auch sog. Reverse-Besuche der Türkei mit der Schaffung von Möglichkeiten für Freiwilligendienste in Deutschland, um dadurch Teilnehmenden der Freiwilligendienste eine Teilhabe am Globalen Lernen und Sammeln eigener Erfahrungen zu ermöglichen.

 

Zu § 52 Abs. 2 Nr. 20 AO:

 

  • das Angebot von Fortbildungen, Seminaren, Workshops und anderen Veranstaltungsformen, die der Stärkung der Zivilcourage und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements für das Gemeinwesen und die Mitwirkungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger an der Kriminalitätsverhütung und Kriminalitätsaufklärung dienen.

 

  • die Vermittlung von Möglichkeiten und Techniken eines gewaltfreien Zusammenlebens in der Gesellschaft, die auch der Förderung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Nichtdiskriminierung in jedweder Lebenslage dienen.

 

  • die Erinnerung an Menschen, die in der Vergangenheit Zivilcourage gezeigt haben, wie etwa die Auslöserin für diesen Verein Tuğçe Albayrak.

 

  • die Durchführung von Bildungs-, Sport-, Kultur-, Politik-, Sozial- und Diskussionsveranstaltungen, von Ausstellungen und musikalischen Aufführungen, mit dem Ziel, gegen Gewalt zu sensibilisieren und Zivilcourage zu fördern. Insbesondere soll hier das vereinseigene Benefizfestival „Spessarthelden – Laufen gegen Gewalt“ als Instrument benutzt werden.

 

  • die Einbindung des Vereins in bereits bestehende Netzwerke durch die Vernetzung mit anderen Projekten, Organisationen, Kommunen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Insbesondere die Verwirklichung von Partnerschaften, um das Netzwerk zu erweitern und gemeinsam Projekte zu verwirklichen und die gegenseitigen Plattformen zu nutzen, um mehr Reichweite zu generieren. Die aktive sowie inhaltliche Mitarbeit mit solchen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen, durch die das Anliegen des Vereins besser durchgesetzt werden kann, soll kontinuierlich weiterentwickelt werden.

  • die Veröffentlichung von Info- und Aufklärungsbeiträgen in den sozialen Medien des Vereins, die der Stärkung der Zivilcourage und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements für das Gemeinwesen und die Mitwirkungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger an der Kriminalitätsverhütung und Kriminalitätsaufklärung dienen.
     

  • die Aufklärung über Gewaltprävention, die folgendermaßen verstanden wird:

 

  • Primäre Prävention als Information, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit hinsichtlich sozialer und gesellschaftlicher Phänomene und Verhaltensweisen, die in zwischenmenschlichen Beziehungen als Gewaltausübung verstanden werden müssen. Dies betrifft physische wie psychische Gewalt.

  • Sekundäre Prävention als psychosoziale und juristische Beratung für Menschen, die von Gewaltausübung durch andere betroffen sind. Gleichermaßen wird Täter*innen-Arbeit als Gewaltprävention verstanden:  Aufgabe ist die Arbeit mit Menschen, die Gewalt ausüben oder gefährdet sind, Gewalt auszuüben mit dem Ziel sozialverträgliche Verhaltensweisen zu entwickeln.

  • Tertiäre Prävention als die Aufarbeitung erlittener Gewalt, um die Betroffenen in ihrem psychischen Wohlbefinden zu unterstützen und

  •  

  • sie zur gesellschaftlichen Teilhabe (wieder) zu befähigen. Es soll der Gefahr, erneut Opfer zu werden, entgegengewirkt werden. Auf Täter*innenseite geht es gleichermaßen um die Aufarbeitung ausgeübter Gewalt, damit diese zukünftig gewaltfrei mit Konflikten und Kränkungen umzugehen lernen und die Wiederholungsgefahr sinkt

 

(4)    Der Verein arbeitet inhaltlich mit solchen privaten, öffentlichen und kulturellen Einrichtungen zusammen, die gleiche oder ähnliche Anliegen wie dieser Verein verfolgen.

 

(5)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(7)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

 

(2)    Eine Mitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn das Mitglied sich mit den Zielen des Vereins, insbesondere den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung, einverstanden erklärt. Mitglieder, die eine damit unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das künftige Mitglied für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

 

(3)    Die Aufnahme in den Verein ist in Textform auf dem durch den Verein zur Verfügung gestellten Formular – auch online – beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstands. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

(4)    Mitglieder des Vereins sind

 

a) die aktiven und passiven Mitglieder,

 

Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, welche die Vereinsarbeit nicht nur durch Spenden oder Beiträge unterstützen, sondern darüber hinaus auch Aktivitäten des Vereins aktiv unterstützen. Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die den Verein lediglich durch Beiträge und Spenden unterstützen. Juristische Personen sind in der Regel passive Mitglieder.

 

b) die Ehrenmitglieder.

 

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

 

(5)    Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon/Handy-Nummer) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

 

(2)    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht besteht nur, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Beitragszahlung nachgekommen ist. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder dürften an Vereinsveranstaltungen, insbesondere den Mitgliederversammlungen, teilnehmen und haben dort Rederecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

 

(2)    Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme auf ein aktives Mitglied übertragen werden. Die Übertragung ist der Versammlungsleitung vor Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein aktives Mitglied darf hierbei jedoch nicht mehr als zwei weitere Stimmen (außer seiner eigenen) auf sich vereinigen.

 

(3)    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es sich um aktive Mitglieder handelt, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

(2)    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres kann durch eine Beitragsordnung geregelt werden, welche durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen wird.

 

(3)    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

(4)    Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

(1)    Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins besteht aus fünf oder sieben Personen. Mitglieder des Vorstands müssen aktive Mitglieder des Vereins sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig, ausgenommen für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied mit der Übernahme von Aufgaben desselben betraut wird. Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

(2)    Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Ansonsten können zwei Mitglieder des Vorstands den Verein gemeinsam vertreten. Zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Vorstands in Notfällen genügt die Vertretung durch ein einzelnes Vorstandsmitglied.

 

(3)    Der Vorstand einigt sich in der konstituierenden Sitzung einvernehmlich über die Aufgabenverteilung.

 

(4)    Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

(5)    Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Vorstandstätigkeit eine Vergütung gezahlt werden.

 

(6)    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(7)    Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte und zur Ausführung der satzungsmäßigen Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Geschäftsstelle einzurichten. Für die Leitung der Geschäftsstelle kann durch den Vorstand eine hauptamtlich angestellte Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie weitere Beschäftigte angestellt werden, die auch dem Vorstand angehören können. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird vom Vorstand rechtsgeschäftlich für ihren/seinen Aufgabenbereich bevollmächtigt Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen.

 

(8)    Organmitglieder oder besondere Vertreterinnen und Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter oder eine besondere Vertreterin einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreterinnen bzw. Vertreter einem oder einer Anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

(9)    Die Amtsträgerinnen und Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins sowie diejenigen, die im Rahmen eines geförderten Programms Geld verauslagt haben, haben einen Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen nach § 670 BGB, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein oder im Rahmen geförderter Programme entstanden sind. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

 

(10) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

(11) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

(12) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die der Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1)    Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Leitung und Begleitung der Vereinstätigkeiten, wobei diese teilweise auch an eine Geschäftsführung delegiert werden kann,

 

b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

 

c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Verwaltung von Finanzmitteln inkl. der Rücklagenbildung und -auflösung; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts,

 

e) die Anstellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin und von weiteren Mitarbeitenden (inkl. der Bestimmung der Vertragsmodalitäten) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,

 

f) die Aufnahme neuer Mitglieder und der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(2)    Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1)    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Vor der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung und auf Vorschlag des Vorstandes über die Anzahl der Vorstandsmitglieder.

 

(2)    Vor der Wahl des Vorstands beschließt die Mitgliederversammlung, ob die amtierenden Vorstandsmitglieder insgesamt wieder gewählt werden oder ob diejenigen Vorstandsmitglieder gewählt sein sollen, die die relativ meisten Stimmen auf sich vereinigen. Für die Wahl des gesamten Vorstandes muss eine einfache Mehrheit erreicht werden. Wird der amtierende Vorstand nicht wiedergewählt, müssen die Vorstände einzeln gewählt werden. Bei der Abstimmung über einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten gilt: Ist wegen Stimmengleichheit nicht eindeutig, welcher der Kandidatinnen oder Kandidaten in den Vorstand einzieht, entscheidet eine Stichwahl, bei der wiederum diejenige Person gewählt ist, die die relativ meisten Stimmen auf sich vereinigt. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Stimmenthaltungen sind möglich und bleiben bei der Zählung unberücksichtigt. Auch müssen nicht alle einem Mitglied zustehende Stimmen vergeben werden.

 

(3)    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

(4)    Die persönlichen Daten (Name, Wohnort, E-Mail-Adresse) der gewählten Vorstandsmitglieder werden der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Der Name des gewählten Vorstandsmitglieds nebst seiner oder ihrer E-Mail-Adresse wird auf der Website veröffentlicht.

 

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1)    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter oder seiner/ihrer Stellvertreterin, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand kann ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung eine Vorstandssitzung abhalten, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Vorstandssitzungen können auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (z. B. Video- und Telefonkonferenz) durchgeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter im Regelfall der oder die Vorsitzende. Der/Die Vorsitzende kann einer ordnungsgemäßen Sitzung ohne seine/ihre Beteiligung vorab zustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin.

(2)    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin sowie vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnis enthalten.

 

(3)    Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren in Textform (per Brief, E-Mail, Fax) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Vorgehensweise zustimmen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

 

(4)    Der Vorstand kann nach Bedarf fachlich kompetente Beraterinnen und Berater zu den Vorstandssitzungen einladen, die den Vorstand bei der Umsetzung der Vereinszwecke beratend zur Seite stehen.

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 

a) Änderungen der Satzung,

 

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie für die Verabschiedung einer Beitragsordnung,

 

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

 

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

 

e) die Bestellung der Kassenprüfung nach § 15 Abs. 1 oder 2,

 

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

 

g) die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung      

(1)    Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen oder deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die durch das Mitglied zuletzt genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandt wurde.

(2)    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wird ein Antrag in die Tagesordnung aufgenommen, kann darüber auch noch in derselben Mitgliederversammlung entschieden werden. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

(3)    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

(4)    Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen durchgeführt. In geeigneten Fällen ist auch die Durchführung in Form einer Online-Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder einer gemischten Form der Mitgliederversammlung möglich. Dabei ist eine gleichzeitige Stimmabgabe der Teilnehmenden nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand und teilt sie in der Einladung an die Mitglieder mit.

 

(5)    Soweit sich wegen der Besonderheiten einer Online-Versammlung aus den in dieser Satzung geregelten Bestimmungen über Online-Versammlungen nichts Gegenteiliges ergibt, gelten die sonstigen Bestimmungen über Mitgliederversammlungen entsprechend.

 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet. Der Vorstand kann einen gesonderten Versammlungsleiter oder eine gesonderte Versammlungsleiterin bestellen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(2)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(3)    Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.

 

(4)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Protokollführung und der Versammlungsleitung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Feststellung satzungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, bei Wahlen die genauen Personalien der Gewählten, ihre Anschrift und, soweit geschehen, ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

(5)    Die Protokollführung wird von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter bestimmt. Bei einer gesonderten Versammlungsleitung wird die Protokollführung durch den oder die Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied festgelegt.

 

(6)    Im Falle einer virtuellen oder einer gemischten Form der Mitgliederversammlung wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen. Die Mitglieder und Gäste erhalten vor der Online-Versammlung einmalige, nur zur Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung vergebene Zugangsdaten per E-Mail. Die Mitglieder und Gäste sind verpflichtet, die Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.  

 

(7)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden müssen, um Berücksichtigung zu finden. Die übrigen Regelungen zur Mitgliederversammlung und den notwendigen Quoren gelten sinngemäß auch für die schriftliche Beschlussfassung.

 

(8)    Näheres zu Mitgliederversammlungen - Präsenz-, virtuelle oder gemischte - kann durch eine Versammlungsordnung des Vereins geregelt werden, welche durch den Vorstand zu beschließen und den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Diese ist kein Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 15 Kassenprüfung

(1)    Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin und einen/eine Stellvertreter/in. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer sollen Grundkenntnisse im Buchführungsbereich haben. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt der Kassenprüfung betraut werden.

 

(2)    Die Prüfung der Rechnungslegung des Vereins kann stattdessen auch einer Steuer- oder Wirtschaftsberatung übertragen werden, welche durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu beauftragen ist.

 

(3)    Die Kassenprüfung nach Abs. 1 und 2 hat die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfung ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer/innen haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung und sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.

 

 

(4)    Die Kassenprüfung und der Vorstand haben vor der Erstellung des Schlussberichts diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Auf der Mitgliederversammlung erstattet die Kassenprüfung ihren Bericht. Auch eine schriftliche Vorlage ist möglich.

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke

(1)    Im Falle der Auflösung des Vereins sind der oder die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Soden-Salmünster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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Die ursprüngliche Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28. Januar 2015 errichtet, am 23.02.2023 vollständig neu gefasst und angepasst.

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